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2006-07-21
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Lex Durnwalder


Hinweis: Eine Auflistung verschiedener Beiträge zur Un-Wählbarkeit Durnwalders finden Sie hier.
NB!
Una lista di testi vari relativi alla in-eleggibilità di Durnwalder si trova qui.



Sentenza / Urteil Corte Cost. 232/2006 d. 05.06.2006 - ILLEGITTIMITA' COSTITUZIONALE della legge "Salva-Durnwalder" / Lex Durnwalder VERFASSUNGSWIDRIG


Zum Versuch, die Position des Landeshauptmannes per Landesgesetz zu sanieren

Die Lex Durnwalder war verfassungswidrig. Aber Durnwalder und die SVP wollen es nicht wahrhaben und das Gesetz in den Landtag bringen. Mit der Festsetzung der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 28. Juli d.J. wird damit wohl nichts mehr werden. Es ist unbestritten, dass es sich auch bei einem Landesgesetz um einen verfassungsmäßig unzulässigen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren handeln würde. Das wird auch ausdrücklich im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8.11.2004 zur Causa Durnwalder festgehalten. Da es sich um ein Wahlgesetz handelt, unterliegt es auch dem Referendumsrecht, das heißt, es tritt erst nach 3 Monaten in Kraft.
Ein solcher Umgang mit der Gesetzgebungsgewalt wäre verantwortungslos und würde dem Ansehen des Landtages und der Demokratie im Lande einen großen Schaden zufügen. Man kann sich nur wundern, wie sich die SVP in schon peinlich wirkender Nibelungentreue vor diesen Karren spannen lässt.
In der Sache selbst behauptet Durnwalder immer wieder, dass er als Verwaltungsrat der Sadobre wählbar gewesen sei, weil es in 20 Jahren konsolidierte Praxis geworden sei, "einfache" Verwaltungsratsmitglieder für wählbar zu erklären. Hier muss man fragen, wer diese Praxis eingeführt hat. Es war der Regionalrat beziehungsweise der Landtag, ein politisches Gremium und kein Gericht. Nur ein Gericht kann Recht sprechen, und ein solches wurde in der fraglichen Zeit nie angerufen. Erst die 12 Bürger der Initiative "Rechtsstaatlichkeit" haben im Juli 2004 erstmals in der Geschichte Südtirols diesen Schritt getan.

Karl Berger, Bozen
Initiativgruppe „Rechtsstaatlichkeit“

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